Sachverhalt
Gegenleistungs- oder Kaufpreisrenten liegen vor, wenn der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Rentenbarwert (einschließlich einer allfälligen Einmalleistung) nicht weniger als 75 % und nicht mehr als 125 % des gemeinen Wertes der übertragenen Wirtschaftsgüter beträgt1). Private Gegenleistungsrenten, also Renten, die für die Übertragung von Wirtschaftsgütern bezahlt werden, sind ab dem Überschreiten des auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung steuerpflichtig (§ 29 Z 1 EStG 1988). Ab dem gleichen Zeitpunkt stellen die Ausgaben beim Rentenverpflichteten Sonderausgaben oder Werbungskosten dar. Die Kapitalisierung zum Zwecke der Feststellung dieses Zeitpunktes hat entsprechend des Klammerausdruckes in den §§ 16 Abs 1 Z 1, 18 Abs 1 Z 1 und 29 Z 1 EStG nach den Regelungen des § 16 Abs 2 und 4 BewG zu erfolgen2).