Für die Vorsteuererstattung an bestimmte ausländische Unternehmer wurde per Verordnung ein eigenes Verfahren vorgesehen. Anträge auf Vorsteuervergütung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Die Frage der Verlängerbarkeit dieser Sechsmonatsfrist wird unterschiedlich beantwortet.