ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Eine Kündigung ist in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen AN kein Bedarf besteht. Dies gilt auch dann, wenn für andere Arbeiten AN gesucht werden, der Gekündigte persönlich aber nicht in der Lage ist, diese Arbeiten zu leisten.