ArbVG § 105
1. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist es notwendig, daß zwischen der gem § 105 ArbVG erforderlichen Verständigung des Betriebsrates und der Kündigungserklärung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist zu bejahen, wenn es sich um einen einzigen Kündigungsfall handelt und die Kündigung zum ehest zulässigen Termin oder innerhalb einer Frist von wenigen Wochen ausgesprochen wird.