AngG § 27 Z 1
ArbVG § 102
1. Sanktionen wie Kündigung oder Entlassung in kollektivvertraglichen Disziplinarordnungen sind keine Disziplinarmaßnahmen iSd § 102 ArbVG. Diese Regelungen sind aber vom AG zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.