ZPO § 116
EO § 78
Die Bestimmungen über die Kuratorenbestellung nach §§ 116 ff ZPO sind gem § 78 EO auch in Exekutionsverfahren anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bescheinigung ausreichender Recherchen trifft primär den antragstellenden Gegner der abwesenden Person. Alleine die Einholung einer Meldeauskunft reicht hiefür nicht.