GBG §§ 29, 53, 54
Der Wortlaut des § 53 Abs 1 GBG schließt die Anführung des Namens des Begünstigten und des Rechtsgrundes der Schuld nicht aus. Da er die Begründung der Rangordnung für jede beliebige Verpfändung zuläßt, ist die Anmerkung der Rangordnung auch für eine durch die Person des Gläubigers oder durch den Rechtsgrund der zu sichernden Forderung präzisierte, beabsichtigte Verpfändung möglich.