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Gerichtsstandvereinbarung teilt nicht das Schicksal der Hauptvereinbarung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 426 Heft 11 v. 1.11.1995

JN §§ 28, 104

Eine Gerichtsstandsvereinbarung teilt nicht wie andere materiellrechtliche Nebenverträge das Schicksal der Hauptvereinbarung. Sie bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Hauptvereinbarung bestritten, ihr Bestand verneint oder ihre Auflösung begehrt wird.

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