ABGB §§ 1489, 1497
Die ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers laufende dreijährige Verjährungsfrist gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren.
Behauptet der Kläger, die Wahrscheinlichkeit von Dauerschäden sei erst einige Zeit nach dem Unfall erkennbar gewesen, und kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist der Bekl dafür beweispflichtig, daß die Verjährungsfrist bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.