ABGB §§ 364 Abs 1 und 2, 1294, 1295 Abs 2
Auch den Liegenschaftseigentümer oder sonst Berechtigten (hier: den Bekl als Mitmieter) bindet das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB. Bei rechtsmißbräuchlicher Rechtsausübung steht dem Geschädigten nicht nur ein Schadenersatzanspruch, sondern auch ein Unterlassungsanspruch zu.