ABGB §§ 863, 874, 922, 1295
Nur wenn der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers die gewünschte Eigenschaft kennt oder kennen muß, ist die Eignung bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit der Ware als stillschweigend zugesagt anzusehen.
ABGB §§ 863, 874, 922, 1295
Nur wenn der Verkäufer aus der Sicht des Erwerbers die gewünschte Eigenschaft kennt oder kennen muß, ist die Eignung bei Nichtaufklärung über die Untauglichkeit der Ware als stillschweigend zugesagt anzusehen.