Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Zu diesen Sachen zählt der OGH auch Liegenschaften der Ehegatten, wenn sie zugunsten von Betriebsmittelkrediten für das Unternehmen des einen Ehepartners verpfändet sind und die besicherten Schulden zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Wert der Liegenschaft erreichen oder übersteigen (JBl 1985, 365 = EFSlg 46.345; EfSlg 48.943; 51.740; 57.336; 60.368; 63.549).