Anonyme Wertpapierdepots, die von den österreichischen Banken unter verschiedenen Namen angeboten werden (zB „Effektenkassageschäft“ uä), haben sich in Österreich seit jeher großer Beliebtheit erfreut. Daß eine derartige Veranlagungsform zulässig ist, ergibt sich jedenfalls seit der DepG-Novelle 1987 aus § 11 DepG (vgl dazu Iro, ÖBA 1995, 58) und wurde vom OGH schon mehrfach - wenn auch unter unzutreffender Heranziehung des § 12 DepG - bestätigt (ÖBA 1995, 54 mit Anm Iro; WBl 1994, 415 [LS]; ÖBA 1995, 636). Ebenso hat der OGH in den zitierten Entscheidungen ausgesprochen, daß über solche Konten auch Effektengeschäfte im Wege der Einkaufs- und Verkaufskommission vorgenommen werden können. Zwar haftet dann der Auftraggeber der Bank für die bei der Transaktion entstandenen Spesen und Provisionen, doch achten die Banken im Hinblick auf die Anonymität des Kunden normalerweise auf das Vorhandensein einer entsprechenden Deckung. Daß sie daran gut tun, zeigt ein vom OGH entschiedener Fall (ÖBA 1995, 636), in dem ein Makler erklärtermaßen als Vertreter für anonyme Wertpapierkunden bei einer Bank Effektengeschäfte vornahm, die zu einem Debetsaldo des Verrechnungskontos führten. Da sich der Makler weigerte, die Namen der Kunden bekannt zu geben, klagte ihn die Bank auf Schadenersatz. Sie hatte damit aber keinen Erfolg. Der OGH verneinte nämlich eine Pflicht des Maklers zur Namensnennung, da die Bank damit einverstanden war, daß die Identität der Kunden nicht offengelegt werden sollte.