ABGB §§ 901, 914
1. Es steht nicht nur dem AG, sondern auch dem, dem die Arbeitsleistung zugute kommt, frei, zur besonderen Motivation und besseren Rekrutierung von AN zusätzliches Entgelt zuzusagen.
2. Wurde eine Zulage ohne Befristung und Widerrufsvorbehalt für eine ohnehin geschuldete Leistung zugesagt, ist eine Teilkündigung bloß bezüglich dieses Entgelts bei unveränderter Arbeitsleistung des AN unzulässig.