ABGB § 5
WEG § 2 Abs 2 Z 2
Der Grundsatz, daß Gesetze immer nach dem neuesten Stand anzuwenden und daher auch die während eines Verfahrens eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, gilt - sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde - lediglich für Verfahrensvorschriften.