EO § 394
ZPO §§ 30, 93
Ob die Zustellung der Gleichschrift des Antrages des Bekl nach § 394 EO an dem im Haupt- und Provisorialverfahren für die Kl gem § 30 Abs 2 ZPO eingeschrittenen Rechtsanwalt wirksam war, ist nach dem auch im Provisorialverfahren anzuwendenden § 93 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde; sie erstreckt sich jedoch auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der Prozeßvollmacht gedeckt sind.