Mehrfach wurde in den letzten Jahren die Frage an den deutschen BGH herangetragen, ob die Übernahme einer Bürgschaft oder einer Mitschuldnerschaft durch einen mittellosen Angehörigen des Kreditschuldners sittenwidrig und daher unwirksam sei. Regelmäßig lagen diesen Fällen Sachverhalte zugrunde, in denen die Ehegattin oder die Kinder des Hauptschuldners der kreditgebenden Bank gegenüber erklärt hatten, für beträchtliche Kreditschulden des Hauptschuldners bürgen oder als Mitschuldner haften zu wollen, obwohl allen Beteiligten klar war, daß der jeweilige Bürge oder Mithaftende angesichts seiner Vermögens- und Einkommenslage voraussichtlich niemals in der Lage sein würde, seine Schuld bei Ausfall des Hauptschuldners abzutragen.