Mit den §§ 3 f des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) ist ab 1. 7. 1993 in Österreich die EG-Richtlinie (RL) 77/187 „über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen“ in nationales Recht umgesetzt worden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in einem neueren Urteil (v 14. 4. 94, Rs Schmidt, C-392/92 , auszugsweise abgedruckt in diesem Heft S 286, und in DRdA 1994, 348 mit Anm von Kirschbaum) eine wichtige Auslegungsfrage beantwortet. Findet die RL - und damit auch § 3 AVRAG - auf die Übertragung betrieblicher Funktionen an ein außenstehendes Unternehmen Anwendung? Mit anderen Worten: Treffen die Rechtsfolgen des AVRAG, va der ex-lege-Übergang der Arbeitsverträge, auch die Fälle des sogenannten „Outsourcing“?