UWG: § 9 a
Kündigt der Unternehmer an, Käufern seiner Waren den Kaufpreis zurückzuerstatten, wenn der Kauf an einem bestimmten, im nachhinein bekanntgegebenen Tag erfolgte, so ist mit dem Kauf der Ware ein zusätzlicher Vorteil verbunden, der als Zugabe zu qualifizieren ist, weil es nicht auf die Art des Vorteiles, sondern auf die Abhängigkeit vom Kauf der Hauptware und auf die Eignung, Werbe- und Lockmittel zu sein, ankommt. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.