ABGB: §§ 861, 880 a, 914, 1017, 1295, 1446 ff
Ein selbständiges Garantieversprechen liegt vor, wenn der Garant erklärt, persönlich dafür einzustehen, daß ein Scheck gedeckt ist. Ein echter Garantievertrag bedarf ebenso wie eine Bürgschaftsverpflichtung der Schriftform.