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Sexuelle Belästigung durch den Geschäftsführer einer GmbH - zugleich eine Besprechung von ASG Wien 25. 2. 1994, 25 Cga 461/93*)*)Mein aufrichtiger Dank gilt Herrn o.Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

ArbeitsrechtAndreas TinhoferRdW 1994, 248 Heft 8 v. 1.8.1994

Die E des ASG Wien 25. 2. 1994, 25 Cga 461/93 1)1)Die Entscheidung ist in diesem Heft auf S 255 abgedruckt., ist die erste (publizierte) E, die sich mit dem neu ins Gleichbehandlungsgesetz (GBG)2)2)Durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz (ArbBG; BGBl 1992/833) wurde das GBG (Stammfassung BGBl 1979/108) zum dritten Mal novelliert. Zum Tatbestand der sexuellen Belästigung vgl grundlegend Eichinger, Rechtsfragen zum Gleichbehandlungsgesetz: Mittelbare Diskriminierung - Sexuelle Belästigung - Beweislastverteilung (1993) 96 ff (im folgenden als Eichinger, Rechtsfragen zitiert). aufgenommenen Tatbestand der sexuellen Belästigung des AN im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu befassen hatte. Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt war die Kl infolge fortwährender sexueller Belästigung durch den Geschäftsführer (Gf) der beklagten GmbH vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten. Der Mehrheitsgesellschafter der Bekl erfuhr erst einen Monat nach dem Austritt der Kl von diesen Vorgängen. Nach einem weiteren Monat wurden die Mehrheitsanteile an der beklagten Partei abgetreten und in unmittelbarer Folge - aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses - der Gf entlassen. In rechtlicher Hinsicht sah das ASG den Tatbestand der sexuellen Belästigung iSd § 2 Abs 1 b Z 1 GBG erfüllt und vertrat weiters die Meinung, die sexuelle Belästigung der Kl durch den Gf der Bekl stelle eine Diskriminierung des Arbeitgebers iSd § 2 Abs 1 a Z 1 GBG (der AN wird im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis vom AG selbst sexuell belästigt) dar, weil der Gf als Organ der GmbH diese repräsentiere und somit „sein, auch deliktisches, Verhalten der beklagten Partei zugerechnet“ werde. Der Schadenersatzanspruch der Kl ergebe sich aus § 2 a Abs 7 GBG3)3)Damit stützt das Gericht den Anspruch auf den 1. Fall des § 2 a Abs 7 GBG..

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