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Zur 30jährigen Verjährungsfrist wegen strafbarer Handlung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 244 Heft 8 v. 1.8.1994

ABGB §§ 870, 1489

Der die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bedingende Verbrechensbegriff ist im strafrechtlichen Sinn zu verstehen und schließt alle subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit in sich.

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