EStG § 16
Bewohnt der Platzwart einer Sportanlage eine sich auf dem Gelände der Sportanlage befindende Dienstwohnung und stellt er dort seinen PKW ab, so ist eine während der Öffnungszeiten der Sportanlage von unbekannten Besuchern verursachte Beschädigung des PKW nicht ohne weiteres als beruflich veranlaßt anzusehen.