EStG § 4 Abs 1
Belieferungsrechte und Abonnentenverträge dürfen sowohl handels- als auch steuerrechtlich nur dann als immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind. Das Entgelt muß sich auf den Vorgang des Erwerbs als solchen beziehen. Es genügt nicht, daß anläßlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen (hier: Provisionsaufwendungen) entstanden sind.