EStG: § 33 Abs 4 Z 3 lit b
Gemäß Erlaß des BMF vom 8. 1. 1993, AÖF 24/1993, Pkt 2.3, steht in allen Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung nicht vorliegt, der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jedes Kalendermonat zu, wenn