EStG: §§ 10, 10 a, 12
Wird von einem umsatzsteuerlich unecht befreiten Unternehmer (Bank etc) ein Gebäude errichtet und erstreckt sich der Herstellungsvorgang über den 31. 3. 1994 hinaus, so ist für die auf die vor dem 31. 3. 1994 anfallenden Teilherstellungskosten entfallende Umsatzsteuer auch dann der 30 %ige IFB anzuwenden, wenn die Umsatzsteuer erst nach dem 31. 3. 1994 in Rechnung gestellt wird.