EStG: § 4 Abs 3
Die EStR 1984 sind, soweit nicht Änderungen in der Rechtsprechung bzw in den Steuergesetzen eintreten, als Auslegungsbehelf zu beachten.
Nach Abschn 22 Abs 2 EStR 1984 führt die Belastung des Bankkontos mit Zinsen und Spesen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG insoweit zu einer Verausgabung, als die Zinsen- oder Spesenbelastung in eine neue Verpflichtung (zB durch Anerkennung des Rechnungsabschlusses bei einem Kontokorrentverhältnis, § 355 HGB) umgewandelt wird. Weiters bestehen keine Bedenken, die Verausgabung aufgrund eines vom Schuldner unbeanstandet angenommenen Kontenabschlusses bereits in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, für das der Kontenabschluß erstellt wurde.