AZG §§ 1 Abs 2 Z 8, 9, 11, 28
1. Mehrere Straftaten nach § 9 AZG liegen insoweit vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Arbeitnehmer richten.
2. Bei der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um selbständige Übertretungen. Liegen beide Delikte vor, hat eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen.