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Einseitige Festlegung von Betriebserfolgen

ArbeitsrechtHelmut AndexlingerRdW 1994, 209 Heft 7 v. 1.7.1994

Mit wachsender Leistungsfähigkeit der betrieblichen Datenverarbeitung nehmen auch Vereinbarungen zu, die zusätzliche Entgelte (Prämien, Provisionen, auch Sonderzahlungen - vgl RdW 1986, 275) an die Zielerreichung bzw an die Überfüllung von Sollvorgaben binden. Es liegt nachgerade in der Natur vorgegebener Betriebsziele, etwa nach Ablauf eines Jahres überholt und damit (nach billigem Ermessen) anpassungsbedürftig zu sein.

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