GrEStG 1987: § 1 Abs 1 Z 2
Veräußert bzw verpachtet eine KG ihr Unternehmen und verliert sie infolge dessen ihre Stellung als Vollkaufmann bei gleichzeitigem Eintritt in die Rechtsform der GesnbR, so gehen damit die im Gesamthandeigentum stehenden Liegenschaften in das obligatorisch gebundene Miteigentum der Gesellschafter über. Dieser Vorgang verwirklicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.