EStG § 18 Abs 1 Z 3 lit c
Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich verlängert,
1. wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluß auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben, wie zB bei Austausch aller Türen samt Stock. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch - auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht wesentlich verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt, wie zB bei Austausch der Eingangstür unter Verbesserung des Wärme- oder Einbruchschutzes (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 70 zu § 18).