EStG 1972: § 10 Abs 2 Z 5
EStG § 10 Abs 5
1. Unter einem „lebenden“ Betrieb ist im Zusammenhang mit dem Ausschluß vom Investitionsfreibetrag ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, der objektiv die Fortführung eines Betriebes ermöglicht.