EStG § 5, § 6 Z 3
Der Gläubiger jeder Verbindlichkeit - auch einer ungewissen - muß wissen, daß er einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat. Deshalb ist eine Inanspruchnahme des Schuldners erst wahrscheinlich, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht.