EStG § 4 Abs 4, § 14
Erteilt eine „Arbeitgeber-Mutter“ ihrem „Arbeitnehmer-Sohn“ eine Pensions- und Versorgungszusage, so ist keine Rückstellung zulässig, wenn der Sohn als Erbe eingesetzt ist und wegen des großen Altersunterschiedes (hier: 33 Jahre) und des fortgeschrittenen Alters der Mutter (bezogen auf das Streitjahr 77 Jahre) eine Inanspruchnahme der Zusagen nicht wahrscheinlich ist.