EStG § 4 Abs 1, § 6, § 7
Mietereinbauten (hier: Türen, Beleuchtungsanlagen, Teppichböden, Honorar eines Innenarchitekten) können im Betriebsvermögen des Mieters aktiviert werden, wenn es sich um Herstellungsaufwand handelt und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind.