EStG § 2 Abs 2, § 18 Abs 6
Der Erbe kann einen Verlust, der im Todesjahr des Erblassers (noch) beim Erblasser angefallen ist, in diesem Todesjahr weder im Wege eines Verlustausgleiches noch im Wege eines Verlustvortrages bei sich geltend machen.
VwGH 18. 1. 1994, 90/14/0095