NoVAG: § 3 Z 1
Die Befreiung des § 3 Z 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) ist nur für Exporte anwendbar, die vor dem Eintritt einer Normverbrauchsabgabepflicht stattfinden. Sie unterdrückt daher lediglich die sonst aufgrund einer Lieferung an einen „Letztverbraucher“ (= weder Autohändler noch Leasingunternehmer) eintretende Steuerpflicht.