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Keine NoVA-Entlastung bei Kfz-Export nach Eintritt der Steuerpflicht

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1994, 193 Heft 6 v. 1.6.1994

NoVAG: § 3 Z 1

Die Befreiung des § 3 Z 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) ist nur für Exporte anwendbar, die vor dem Eintritt einer Normverbrauchsabgabepflicht stattfinden. Sie unterdrückt daher lediglich die sonst aufgrund einer Lieferung an einen „Letztverbraucher“ (= weder Autohändler noch Leasingunternehmer) eintretende Steuerpflicht.

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