UmgrStG: Art I
EStG: § 31
Nach § 5 UmgrStG gilt der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft aufgrund der Verschmelzung nicht als Tausch. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Gesellschafter der übertragenden Körperschaft um einen beschränkt Steuerpflichtigen handelt, der seinen Sitz im Ausland hat.