JN: § 92 a
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch auf Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, daß der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.
OGH 22. 9. 1993, 6 Ob 589/93