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Wann gilt ein Schriftstück als „tatsächlich zugekommen“?

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 177 Heft 6 v. 1.6.1994

ZPO §§ 106, 108

ZustG § 7

Ein Schriftstück gilt im Sinne des § 7 ZustG nur dann als tatsächlich zugekommen und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt ist.

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