ZPO §§ 106, 108
ZustG § 7
Ein Schriftstück gilt im Sinne des § 7 ZustG nur dann als tatsächlich zugekommen und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt ist.
ZPO §§ 106, 108
ZustG § 7
Ein Schriftstück gilt im Sinne des § 7 ZustG nur dann als tatsächlich zugekommen und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt ist.