HGB §§ 131, 145 Abs 1, 158
FBG § 17
Die Einbringung des Handelsgeschäftes in eine andere Gesellschaft, somit die Überführung des gesamten Gesellschaftsvermögens in eine andere Rechtszuständigkeit, stellt eine „andere Art der Auseinandersetzung“ dar und führt auch zur Beendigung der Gesellschaft.