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Mangelbehebungsverfahren iSd § 17 FBG; grundsätzliche Einheit des Anmeldungsbegehrens

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 175 Heft 6 v. 1.6.1994

HGB §§ 131, 145 Abs 1, 158

FBG § 17

Die Einbringung des Handelsgeschäftes in eine andere Gesellschaft, somit die Überführung des gesamten Gesellschaftsvermögens in eine andere Rechtszuständigkeit, stellt eine „andere Art der Auseinandersetzung“ dar und führt auch zur Beendigung der Gesellschaft.

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