Durch das Steuerreformgesetz 1993 wurde § 21 Abs 1 UStG insofern ergänzt, als nunmehr der Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung iHv 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für die letzten 12 Monate zu leisten hat. Am 15. Dezember ist somit neben der Oktober-Vorauszahlung die Sondervorauszahlung zu entrichten. Diese Sondervorauszahlung ist mit der Vorauszahlung für den Monat November (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres auszugleichen.