IESG § 1 Abs 6 Z 2
Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, daß ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, daß er im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet.