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Parteiwechsel im Zivilprozeß aufgrund partieller Gesamtrechtsnachfolge iS §§ 61 a und 61 b VAG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 145 Heft 5 v. 1.5.1994

ZPO § 115

VAG: §§ 61 a, 61 b

Der Grundsatz, daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war, und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, gilt auch für die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach § 61 a VAG.

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