ZPO § 115
VAG: §§ 61 a, 61 b
Der Grundsatz, daß der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person Partei aller jener Verfahren wird, deren Partei sein Rechtsvorgänger war, und daß er von der Rechtskraft aller für oder gegen seinen Rechtsvorgänger ergangenen Entscheidungen erfaßt wird, gilt auch für die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge nach § 61 a VAG.