1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann in Anbetracht seiner beherrschenden Beteiligung an der Gesellschaft mit einem Anteil von 95 % am Stammkapital nicht als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person iSd § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO bezeichnet werden. Alle nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses bis zu dem durch die Kündigung bestimmten Endigungstermin entstehenden Vergütungsansprüche aus dem „Anstellungsvertrag“ des Gesellschafter-Geschäftsführers sind vom Masseverwalter als Masseforderungen voll zu erfüllen; Abfertigungs-, Urlaubsentschädigungs- und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrags oder erst nach seiner Auflösung entstehen, sind Konkursforderungen.