Das angesprochene Thema gehört sicherlich zu den anspruchvollsten des Privatrechts und wurde in der deutschsprachigen Literatur und Judikatur der letzten Jahrzehnte eingehend und heftig diskutiert. Dem Wagemut Wilhelms 1), auf vier Seiten den Einwendungsdurchgriff auf neue Grundgedanken zurückführen zu wollen, ist daher uneingeschränkte Bewunderung zu zollen; den Ausführungen selbst allerdings ebensolcher Widerspruch.