Zinsen aus Bauspareinlagen unterliegen ebenso wie Zinsen aus anderen Bankeinlagen der KESt. Grundsätzlich besteht jedoch kein abzugspflichtiger Zinsenertrag, wenn den Einlagenzinsen entsprechende Schuldzinsen gegenüberstehen und die Einlage und die Verbindlichkeit eine Einheit darstellen (Quantschnigg/Schuch, ESt- Handbuch § 93 Tz 33, KESt-Rl 1993 Punkt 3.2. Abs 3).