ABGB § 863
Durch den Vorbehalt der Freiwilligkeit und jederzeitigen Widerrufbarkeit bei Gewährung einer Zuschußpension wird eindeutig klargestellt, daß sich der Arbeitgeber in keiner Weise binden und keinen Rechtsanspruch darauf einräumen will.
OGH 11. 8. 1993, 9 Ob A 141/93 (OLG Wien 22. 2. 1993, 32 Ra 6/93; ASG Wien 1. 9. 1992, 27 Cga 54/92)