EO §§ 35, 381, 399, 402
Bei §§ 35 und 399 Abs 1 Z 2 und 4 EO liegt eine Konkurrenz von gleichwertigen Rechtsbehelfen nicht vor. § 399 Abs 1 Z 4 EO setzt nämlich eine rechtskräftige Entscheidung über Aberkennung bzw Erlöschen des Anspruches voraus, nach Z 2 leg cit wird über das Erlöschen des Anspruches nur als Vorfrage entschieden, womit dies nicht bindend festgestellt wäre.